====== Nutzung von Werken an öffentlichen Orten ====== Art. 5 (3) h) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. **Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.