====== Nutzung von politischen Reden ====== Art. 5 (3) f) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die Nutzung von politischen Reden oder ähnlichen Werken unter bestimmten Bedingungen. **Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die Nutzung von politischen Reden oder von Auszügen aus öffentlichen Vorträgen oder ähnlichen Werken oder Schutzgegenständen, soweit der Informationszweck dies rechtfertigt und sofern — außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.