====== Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau ====== Art. 5 (3) m) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes. **Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die Nutzung eines künstlerischen Werks in Form eines Gebäudes bzw. einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke des Wiederaufbaus des Gebäudes. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.