====== Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen ====== Art. 5 (3) g) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen. **Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die Nutzung bei religiösen Veranstaltungen oder offiziellen, von einer Behörde durchgeführten Veranstaltungen. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.