====== Nutzer ====== § 8 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) definiert den Begriff des Nutzers im Kontext des Gesetzes. **§ 8 VGG** Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § 54 und § 54b UrhG erfasst.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-RichtlinieUmsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.)) ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.