====== Nichtdiskriminierung bei neuartigen Online-Diensten ====== § 34 (2) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) erklärt, dass die Verwertungsgesellschaft nicht gegen die Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung verstößt, wenn sie Bedingungen für neuartige Online-Dienste nicht auf andere überträgt. **§ 34 (2) VGG** Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht. ===== siehe auch ===== § 34 VGG -> [[Abschlusszwang]] \\ Regelt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.