====== Mitteilung ====== Artikel 9 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben. **Artikel 9 Richtlinie 2009/24/EG** Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 3: Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen|Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.