====== Mitglieder ====== § 7 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) definiert, wer als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft gilt. **§ 7 VGG** Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene 1. Berechtigte und 2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen|Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.