====== Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten ====== **§ 35a UrhG** Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine [[Mediation]] oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. ===== siehe auch =====