====== Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung ======
**§ 32f (1) UrhG**
[[Urheber]] und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine [[Mediation]] oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
**§ 32f (2) UrhG**
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
===== siehe auch =====