====== Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung ====== **§ 32f (1) UrhG** [[Urheber]] und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine [[Mediation]] oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. **§ 32f (2) UrhG** Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen. ===== siehe auch =====