====== Maßnahmen der Rechtsinhaber zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken ====== § 60d (6) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) erlaubt Rechtsinhabern, Maßnahmen zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken zu ergreifen. **§ 60d (6) UrhG** Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden. ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.