====== Lichtbilder ====== § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG -> [[Lichtbildwerke]] \\ § 72 (1) UrhG -> [[Schutz der Lichtbilder]] \\ Die Veröffentlichung von Lichtbildern urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Buchverlag stellt einen Eingriff in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Urheber dar, wenn keine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegt.((BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - Über alle Berge))