====== Leitsätze ====== Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren [[Bearbeitungen|Bearbeitungen wie selbständige Werke]] gemäß § 3 UrhG geschützt sein.((BGH, Urteil vom 21.11.1991 - 1 ZR 190/89 - Leitsätze)) Als [[Amtliche Werke|amtlich verfaßt]] im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gedacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt.((BGH, Urteil vom 21.11.1991 - 1 ZR 190/89 - Leitsätze)) ===== siehe auch ===== * [[Amtliche Werke]] (§ 5 UrhG)