====== Kulturelle Förderung ====== § 32 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften. § 32 (1) VGG -> [[Förderung kulturell bedeutender Werke]] \\ Beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern. § 32 (2) VGG -> [[Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen]] \\ Erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten. § 32 (3) VGG -> [[Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen]] \\ Regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 2, Abschnitt 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Abschnitt 1: Innenverhältnis|Innenverhältnis]] \\ Beschreibt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, Berechtigten und Organen.