====== Karikatur, Parodie und Pastiche ====== **§ 51a UrhG** Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des [[Pastiches]]. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. -> [[Pastiches]] \\ -> [[Karikaturen und Parodien]] \\ § 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger (Art. 2 Buchst. c) - für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, [[Parodien]] oder [[Pastiches]] vorsehen.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten im Falle der Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gemäß Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie - also das Verbreitungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke - zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) Für den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff der Parodie hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist((EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 15] - Deckmyn und Vrijheidsfonds)). Der fakultative Charakter der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme bedeutet nicht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderliefe((EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 16] - Deckmyn und Vrijheidsfonds)). Dies dürfte in gleicher Weise für den in der Vorschrift enthaltenen Begriff des Pastiche gelten.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V)) ===== siehe auch ===== UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 -> [[Urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen|Gesetzlich erlaubte Nutzungen]] \\ Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.