====== Inverkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken ====== **§ 17 (1) UrhG** Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit [[Anbieten des Originals oder von Vervielfältigungsstücken|anzubieten]] oder __in Verkehr zu bringen__. Von einem Inverkehrbringen ist regelmäßig auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt wird.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 Tz. 14 = WRP 2007, 86 - Le Corbusier-Möbel)) Der Bezug zur Öffentlichkeit in § 17 Abs. 1 UrhG hat den Zweck, die bloße private Weitergabe an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auszunehmen.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot)) Auch rein konzerninterne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernangehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Gebührendifferenz IV)) ==== Keine Fälle des Inverkehrbringens ==== Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk)) ===== siehe auch ===== * [[Verbreitungsrecht]]