====== Individuelle Werke und Schutzfähigkeit ====== Artikel 1 (3) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] bestimmt, dass Computerprogramme geschützt werden, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. **Artikel 1 (3) Richtlinie 2009/24/EG** Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG -> [[gegenstand_des_schutzes_der_richtlinie_ueber_den_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Gegenstand des Schutzes]] \\ Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.