====== Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses ====== **§ 26 (2) UrhG** Die Höhe des Anteils des [[Veräußerungserlös|Veräußerungserlöses]] beträgt: - 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, - 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, - 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, - 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, - 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro. ===== siehe auch ===== * [[Folgerecht]] * [[Veräußerungserlös]]