====== Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum sonstigen eigenen Gebrauch ====== **§ 53 (2) Satz 1 Nr. 4 UrhG** Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum sonstigen eigenen Gebrauch, a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] **§ 53 (2) Satz 3 UrhG** Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv|Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2]] vorliegt. ===== siehe auch =====