====== Herausgabe des Verletzergewinns ====== **§ 97 (2) S. 2 UrhG** Bei der Bemessung des [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzes]] kann auch der [[Verletzergewinn|Gewinn]], den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== § 97 (2) UrhG -> [[Schadensersatzanspruch]]