====== Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis ====== **§ 60g (1) UrhG** Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. **§ 60g (2) UrhG** Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor. ===== siehe auch ===== UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 -> [[Urheberrechtsgesetz#Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen|Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen]] \\ Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.