====== Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis ====== **§ 45d UrhG** Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. ===== siehe auch =====