====== Gesamtverträge ====== § 35 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) regelt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, mit Nutzervereinigungen Gesamtverträge abzuschließen. **§ 35 VGG** Die [[Verwertungsgesellschaft]] ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Nach § 35 VGG (vormals § 12 UrhWG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs)) Verwertungsgesellschaften haben allerdings - anders als Nutzervereinigungen (vgl. § 12 UrhWG, § 35 VGG) - keinen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 3)) Beantragt die Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle den Abschluss eines Gesamtvertrags, kann deshalb die Nutzervereinigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 UrhSchiedsV erklären, dass sie zum Abschluss nicht bereit ist; gibt sie diese Erklärung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats, ist das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Satz 2 UrhSchiedsV einzustellen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs)) Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder beantragt sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen, kann jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG, § 35 VGG anspruchsberechtigte Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesellschaft - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk; Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 18 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien)). Das schließt die Möglichkeit ein, einer Klage der anderen Partei eine Widerklage entgegenzusetzen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs) Die Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 Halbs. 1 UrhWG verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen, Gesamtverträge über die von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Dieser Kontrahierungszwang stellt das Gegengewicht zur MonopolsteIlung der Verwertungsgesellschaften dar.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München; m.V.a. Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 4. Aufl., § 12 WahrnG Rn. 1)) Der Abschluss von Gesamtverträgen ist für die Verwertungsgesellschaften und die Nutzervereinigungen gleichermaßen vorteilhaft. Der Vorteil für die Verwertungsgesellschaften besteht in der Verwaltungsvereinfachung. Der Vorteil für die Nutzervereinigungen und ihre Mitglieder liegt darin, dass der Gesamtvertrag regelmäßig niedrigere Vergütungssätze als die allgemein geltenden Einzelnutzungstarife enthält.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München; m.V.a. Schricker/Reinbothe aaO § 12 WahrnG Rn. 4 mwN; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 2)) ==== Abänderung des Gesamtvertrags ==== Die Partei eines Gesamtvertrags, die nach Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; Festhaltung an BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN)) ==== Festsetzung einer Verzinsungspflicht im Gesamtvertrag ==== Die in einem Gesamtvertrag vorgenommene Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 116 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)) Bei der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags verstößt die Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 97 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)) ==== Nicht zumutbare Gesamtverträge ==== Die Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrages besteht nach § 12 Halbs. 2 UrhWG nicht, wenn der Verwertungsgesellschaft der Abschluss eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere, weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur gerechtfertigt, wenn zahlreiche Verträge abzuschließen sind und der Verwaltungsaufwand vereinfacht wird. Ist mit einer spürbaren Erleichterung des Inkassos und der Kontrolle nicht zu rechnen, braucht die Verwertungsgesellschaft keinen Gesamtvertrag abzuschließen, weil das mehrstufige System eines Gesamtvertrages und darauf aufbauender Einzelverträge den Aufwand in einem solchen Fall eher erhöhen als verringern würde. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sind neben der Mitgliederzahl der Nutzervereinigung das zu erwartende Vertragsvolumen sowie die bisherige Vertragspraxis der Verwertungsgesellschaft zu berücksichtigen.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 UrhWG Rn. 12; Schricker/Reinbothe aaO § 12 WahrnG Rn. 10 f.)) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München)) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München)) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.((BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München)) ===== siehe auch ===== VGG, Teil 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Abschnitt 2: Außenverhältnis|Außenverhältnis]] \\ Regelt die Beziehungen der Verwertungsgesellschaften zu Nutzern und anderen externen Parteien.