====== Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen ======
**§ 105 (1) UrhG**
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
**§ 105 (2) UrhG**
Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
**§ 105 (3) UrhG**
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
**§ 105 (4) UrhG**
u. (weggefallen)
Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist.((BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - Gestörter Musikvertrieb))
Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung
betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb))
Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; Fortführung von BGH, GRUR 2016, 636 - Gestörter Musikvertrieb))
Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist.((vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb,
mwN))
Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen
ist, zweifelhaft erscheinen kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist((BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb)), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden
Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafoto; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb))
Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umständen entsprechend § 281 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Verweisung bei Unzuständigkeit]]] an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen((zur Verweisung bei einer Zuständigkeitskonzentration in Kartellsachen gemäß § 89 GWB vgl. BGH, Urteil vom
30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 [juris Rn. 20] - Pankreaplex I; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 153; zur
Verweisung bei Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 105 UrhG vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392 f.; Wim
mers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 105 UrhG Rn. 7; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 105 UrhG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Reber, 20. Edition 20. April 2018, § 105 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 105 Rn. 7; zur Verweisung in Wettbewerbsrechtssachen gemäß § 13 Abs. 2 UWG vgl. Retzer/Tolkmitt in Harte/Henning, UWG, § 13 Rn. 51; MünchKomm.UWG/Ehricke, 2. Aufl., § 13 Rn. 36; zur Verweisung bei Kennzeichenstreitsachen gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 37 f.)).((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafot)) Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - Pizzafot; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb))
===== siehe auch =====
§ 281 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Verweisung bei Unzuständigkeit]]