====== Gemeinsame Schöpfung ====== Artikel 2 (2) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] regelt die gemeinsamen Rechte, wenn ein Programm von einer Gruppe natürlicher Personen geschaffen wurde. **Artikel 2 (2) Richtlinie 2009/24/EG** Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen dieser die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu. ===== siehe auch ===== Artikel 2 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Urheberschaft am Programm]] \\ Bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.