====== Gegenstand der Richtlinie ====== **Art. 1 (1) der Richtlinie 2001/29/EG** Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft. ===== siehe auch ===== Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie]] \\ Definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.