====== Freie Benutzung von Werken der Musik ====== Die Vorschrift des § 24 UrhG aF ist mit Wirkung vom 7. Juni 2021 aufgehoben worden. Die bislang in § 24 Abs. 1 UrhG aF geregelte Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts ist dadurch jedoch nicht weggefallen. Vielmehr ist nunmehr in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF [-> [[Freie Benutzung]]] bestimmt, dass dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF vorliegt, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Diese Bestimmung soll nach der Gesetzesbegründung künftig die Funktion des § 24 UrhG aF als Schutzbereichsbegrenzung übernehmen.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. die BT-Drucks. 19/27426, S. 3 und 78)) **§ 24 (2) UrhG (aufgehoben am 4. Juni 2021)** Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. ===== siehe auch ===== -> [[Freie Benutzung]]