====== Folgerecht (§ 26 UrhG) ====== **§ 26 (1) S. 1 UrhG** Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes [[Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes|weiterveräußert]] und ist hieran ein [[Kunsthändler]] oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des [[Veräußerungserlös |Veräußerungserlöses]] zu entrichten. * [[Veräußerungserlös]] (§ 26 (1) S. 2 UrhG) * [[Kunsthändler]] * [[Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes]] * [[Private Veräußerung eines Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes]] (§ 26 (1) S. 3 UrhG) * [[Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses]] (§ 26 (2) UrhG) * [[Unveräußerlichkeit der Folgerrechts]] (§ 26 (3) UrhG) * [[Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer]] (§ 26 (4)-(7) UrhG) * [[Ausnahme von Werken der Baukunst und der angewandten Kunst]] (§ 26 (8) UrhG) Das Folgerecht nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet.((BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers; m.V.a. BGHZ 126, 252, 257 – Folgerecht bei Auslandsbezug)) Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in Kraft getreten.((BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers)) ===== siehe auch =====