====== Folgen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht ====== § 54f (3) UrhG regelt die Konsequenzen, wenn die Auskunftspflicht nicht oder unvollständig erfüllt wird. **§ 54f (3) UrhG** Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. ===== siehe auch ===== § 54f UrhG -> [[Auskunftspflicht]] \\ Regelt die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht.