====== Filmwerke ====== **§ 2 (1) Nr. 6 UrhG** Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; -> [[Miturheber eines Filmwerks]] Der [[Schutz des Filmherstellers|Leistungsschutz]] für auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerke und Laufbilder und der Urheberrechtsschutz für Filmwerke haben unterschiedliche Schutzgüter. Während die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG).((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total)) Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferi-sche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers.((BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total)) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als [[Lichtbildwerke]] nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.((BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter)) ===== siehe auch ===== § 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ § 94 UrhG -> [[Schutz des Filmherstellers]] \\