====== Erstellung von Sicherungskopien ====== Artikel 5 (2) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] gestattet die Erstellung von Sicherungskopien, wenn sie für die Benutzung erforderlich sind. **Artikel 5 (2) Richtlinie 2009/24/EG** Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Richtlinie 2009/24/EG -> [[ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen_bezueglich_dem_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen]] \\ Beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.