====== Erschöpfung des Verbreitungsrechts ====== Artikel 4 (2) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft. **Artikel 4 (2) Richtlinie 2009/24/EG** Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon. ===== siehe auch ===== Artikel 4 Richtlinie 2009/24/EG -> [[zustimmungsbeduerftige_handlungen_bezueglich_dem_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Zustimmungsbedürftige Handlungen]] \\ Beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts.