====== Entsprechende Anwendung (§ 118 UrhG) ====== **§ 118 (1) UrhG** Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden - auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, - auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger. ===== siehe auch =====