====== Entscheidung über Gesamtverträge ====== § 130 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) regelt die gerichtliche Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht. **§ 130 VGG** Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird. Verzichtet das Oberlandesgericht in einem nach § 130 VGG festgesetzten Gesamtvertrag auf die Regelung über den Wegfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner, so entspricht dies mit Blick auf dessen gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährungsanspruch billigem Ermessen.((BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung; BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZR 132/23)) Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind.((BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - I ZR 132/23; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 [Rn. 19] = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 [Rn. 31] = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 [Rn. 24] = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [Rn. 32] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien))) ===== siehe auch ===== VGG, Teil 5, Abschnitt 2 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Abschnitt 2: Gerichtliche Geltendmachung|Gerichtliche Geltendmachung]] \\ Regelt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Verfahren zur Festsetzung von Gesamtverträgen.