====== Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen ====== § 32 (2) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten. **§ 32 (2) VGG** Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten. ===== siehe auch ===== § 32 VGG -> [[Kulturelle Förderung]]; [[Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen]] \\ Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.