====== Einräumung von Nutzungsrechten durch den ausübenden Künstler ======
**§ 79 (1) UrhG**
Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
**§ 79 (2) UrhG**
Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
* [[Einräumung von Nutzungsrechten ]]