====== Dekompilierung ====== Artikel 6 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten. Artikel 6 (1) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Bedingungen für die Dekompilierung]] \\ Erlaubt die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter bestimmten Bedingungen. Artikel 6 (2) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Beschränkungen der Verwendung gewonnener Informationen]] \\ Legt fest, dass die gewonnenen Informationen nur zur Interoperabilität verwendet werden dürfen. Artikel 6 (3) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Schutz der rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers]] \\ Stellt sicher, dass die Dekompilierung nicht die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 2: Rechte und Ausnahmen|Rechte und Ausnahmen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.