====== Definition der unabhängigen Verwertungseinrichtung ====== § 4 (1) des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) beschreibt die Merkmale, die eine Organisation als unabhängige Verwertungseinrichtung kennzeichnen. **§ 4 (1) VGG** Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist: 1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und 2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet. ===== siehe auch ===== § 4 VGG -> [[Unabhängige Verwertungseinrichtung]] \\ Definiert, was eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist und welche gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.