====== Dauer der Rechte des Presseverlegers ====== **§ 87j UrhG** Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. ===== siehe auch ===== § 87f-k UrhG -> [[Schutz des Presseverlegers]]