====== Datenbankwerk ====== **§ 4 (2) S. 1 UrhG** Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein [[Sammelwerk]], dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des [[Sammelwerk|Sammelwerkes]] (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als solche urheberrechtsfrei.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 - Leitsätze; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 4 UrhG Rdn. 39)) Das Recht an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und das [[Datenbank|Leistungsschutzrecht an einer Datenbank]] im Sinne des § 87a UrhG bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; m.w.N.)) Während sich das Urheberrecht auf das Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Auswahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene [[Datenbank|Datenbankherstellerrecht]] die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I)) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; m.w.N.)) ==== Erforderlicher Grad an Eigentümlichkeit ==== Der erforderliche Grad an [[Eigentümlichkeit]] ist im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingefügt worden ist.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I)) Danach genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästhetischen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie).((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I)) Eine bestimmte Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. Erwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat.((BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; m.w.N.)) ==== Bezügliches Computerprogramm ==== **§ 4 (2) S. 2 UrhG** Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. ===== siehe auch ===== * [[Datenbankschutz]] * [[Sammelwerk]]