====== Computerprogramme ======
**§ 69a (1) UrhG**
Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
-> [[Computerspiele]] \\
Abzugrenzen ist der Begriff des Computerprogramms von sonstiger Software, insbesondere von reinen Daten, die nicht gemäß § 69 a ff. UrhG geschützt ist. Computerprogramme liegen nur vor, wenn sie eine Folge von Befehlen enthalten, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs benutzt werden((OLG Hamburg MMR 1999, 230: Wandtke/Bullinger/Grützmacher, UrhG, 2. Aufl., § 69a, Rn. 3, 17)).((OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07))
Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind deshalb regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann.((OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07; m.w.N.))
-> [[Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten]]
==== Schutz ====
Der Schutz erstreckt sich auf alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms, wenn dieses als hinreichend individuelles Werk das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist (§ 69a Abs. 2 und 3 UrhG).((OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07))
**§ 69a (2) UrhG**
Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
**§ 69a (3) UrhG**
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
**§ 69a (4) UrhG**
Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
**§ 69a (5) UrhG**
Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
siehe: [[Softwareschutz]]
===== siehe auch =====
* [[Klageantrag bei Computerprogrammen]]