====== Bestimmungsgemäße Benutzung und Fehlerberichtigung ====== Artikel 5 (1) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] erlaubt Handlungen ohne Zustimmung, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind. **Artikel 5 (1) Richtlinie 2009/24/EG** In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Richtlinie 2009/24/EG -> [[ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen_bezueglich_dem_rechtsschutz_von_computerprogrammen|Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen]] \\ Beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.