====== Besondere Schutzmaßnahmen ====== Artikel 7 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen. Artikel 7 (1) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Maßnahmen gegen unerlaubte Handlungen]] \\ Fordert Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und den Besitz unerlaubter Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen. Artikel 7 (2) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Beschlagnahme unerlaubter Kopien]] \\ Erlaubt die Beschlagnahme unerlaubter Kopien von Computerprogrammen. Artikel 7 (3) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Beschlagnahme von Umgehungsmitteln]] \\ Erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 3: Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen|Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.