====== Beschränkungen des Nutzungsrechts ====== **§ 42a (3) UrhG** Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt. ===== siehe auch ===== § 42a UrhG -> [[Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern]] \\ Der Urheber ist verpflichtet, jedem Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes ein Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.