====== Beschränkungen der Nutzung von Vervielfältigungsstücken ====== § 53 (6) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) regelt die Beschränkungen der Nutzung von Vervielfältigungsstücken, mit bestimmten Ausnahmen. **§ 53 (6) UrhG** Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. ===== siehe auch ===== § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.