====== Beschränkungen bei der Vervielfältigung an Bauwerken ====== § 59 (2) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) beschreibt die Beschränkungen bei der Vervielfältigung von Bauwerken. **§ 59 (2) UrhG** Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== § 59 UrhG -> [[Werke an öffentlichen Plätzen]] \\ Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, ist zulässig.