====== Beschlagnahme von Umgehungsmitteln ====== Artikel 7 (3) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind. **Artikel 7 (3) Richtlinie 2009/24/EG** Die Mitgliedstaaten können die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mittel vorsehen. ===== siehe auch ===== Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Besondere Schutzmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.