====== Beschlagnahme unerlaubter Kopien ====== Artikel 7 (2) der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] erlaubt die Beschlagnahme unerlaubter Kopien von Computerprogrammen. **Artikel 7 (2) Richtlinie 2009/24/EG** Jede unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats beschlagnahmt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG -> [[Besondere Schutzmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.