====== Berechtigte Forschungsorganisationen ====== § 60d (2) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) definiert, welche Forschungsorganisationen zur Vervielfältigung berechtigt sind und unter welchen Bedingungen. **§ 60d (2) UrhG** Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. Die Schrankenregelung des § 60d UrhG erlaubt die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke für Text- und Data-Mining, sofern diese durch gemeinnützige Forschungsorganisationen für wissenschaftliche Zwecke erfolgt und keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Bereitstellung des resultierenden Datensatzes für die Öffentlichkeit zu Forschungszwecken steht der Anwendbarkeit dieser Schranke nicht entgegen.((vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23)) ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.