====== Beiläufige Einbeziehung eines Werks ====== Art. 5 (3) i) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt die beiläufige Einbeziehung eines Werks in anderes Material. **Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG** Für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material. ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Weitere Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.